Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 31. März 2005.

 

§ 1

Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des §15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung ergibt,
die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik,
die Direktorin oder den Direktor des Landesvermessungsamtes,
die Leiterinnen oder die Leiter der Kreispolizeibehörden,
die Präsidentin oder den Präsidenten der Polizei-Führungsakademie,
die Direktorin oder den Direktor des Landeskriminalamtes,
die Leiterin oder den Leiter der Direktion für Ausbildung der Polizei,
die Leiterinnen oder die Leiter der Polizeifortbildungsinstitute,
die Leiterinnen oder die Leiter der Polizeiausbildungsinstitute,
die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Polizeitechnischen Dienste,
die Direktorin oder den Direktor der Landesfeuerwehrschule,
die Leiterin oder den Leiter des Instituts für öffentliche Verwaltung und des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,
die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen,
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereiches.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 423.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 31. März 2005.

Fn 2

SGV. NW. 20340

Fn 3

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1997.