Historische SGV. NRW.
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§ 1
Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des §15 Abs. 3 Satz 2 der
Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1
der Disziplinarordnung ergibt,
die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Datenverarbeitung und
Statistik,
die Direktorin oder den Direktor des Landesvermessungsamtes,
die Leiterinnen oder die Leiter der Kreispolizeibehörden,
die Präsidentin oder den Präsidenten der Polizei-Führungsakademie,
die Direktorin oder den Direktor des Landeskriminalamtes,
die Leiterin oder den Leiter der Direktion für Ausbildung der Polizei,
die Leiterinnen oder die Leiter der Polizeifortbildungsinstitute,
die Leiterinnen oder die Leiter der Polizeiausbildungsinstitute,
die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Polizeitechnischen Dienste,
die Direktorin oder den Direktor der Landesfeuerwehrschule,
die Leiterin oder den Leiter des Instituts für öffentliche Verwaltung und des
Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,
die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen,
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten
meines Geschäftsbereiches.
GV. NW. 1997 S. 423. |
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SGV. NW. 20340 |
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§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift |
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GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1997. |