Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 1

Bei vorhersehbaren größeren polizeilichen Einsatzlagen, die an zunächst nicht bestimmbaren Orten auf dem Gebiet von mindestens zwei Ländern stattfinden können, insbesondere im Falle demonstrativer Aktionen von extremistischen Organisationen und Gruppierungen, unterstützen sich die betroffenen Länder, indem sie Einsatzkräfte einschließlich der Führungs- und Einsatzmittel unter Kostenerstattungsverzicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dem Land unterstellen, in dem der Einsatz erfolgt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 19.