Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 2

Voraussetzung für die Unterstützung unter Kostenerstattungsverzicht ist, dass die Innenministerien/-senatoren der betroffenen Länder das Vorliegen der in Artikel 1 beschriebenen Einsatzlage übereinstimmend bestätigen, einer länderübergreifenden Einsatzkonzeption zugestimmt haben und im festgestellten Umfang eigene Führungsstruktur sowie eigene Einsatzkräfte für die Lagebewältigung vorhalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 19.