Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 6

Das Land, in dem der Einsatz erfolgt, stellt ein unterstützendes Land von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Einsatz herrühren. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen seiner Einsatzkräfte steht das jeweilige Land ein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 19.