Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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Artikel 9
(1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 30. September 1998 dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu dem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.
Für das Land Baden-Württemberg Der Innenminister 28.8.1998 Schäuble |
Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister des Innern 29.9.1998 Beckstein |
Für das Land Berlin Der Senator für Inneres 20.5.1998 Schönbohm |
Für das Land Brandenburg Das Ministerium des Innern Minister des Innern 18.2.1999 Ziel |
Für die Freie und Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres Borttscheller |
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg 12.4.2000 Wrocklage |
Für das Land Hessen Der Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz 24.6.1998 Bökel |
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern 30.9.1999 Dr. Timm |
Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Innenministerium 10.6.1998 Glogowski, Minister |
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Inneres und Justiz 3.8.1998 Dr. Fritz Behrens |
Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Staatsminister des Innern und für Sport 29.3.1999 Zuber |
Für das Saarland Namens des Ministerpräsidenten Minister des Innern 3.2.1999 Läpple |
Freistaat Sachsen Der Staatsminister des Innern 15.5.1998 Hardraht |
Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten Des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 5.10.1998 Dr. Püchel |
Für das Land Schleswig-Holstein Für die Ministerpräsidentin Der Innenminister Wienholtz |
Für den Freistaat Thüringen Der Thüringer Innenminister 28.4.1998 Dr. Dewes |
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 19. |