Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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Artikel 4
Die Behörden nach Artikel 2 vertiefen ihre Zusammenarbeit insbesondere durch
- die Durchführung regelmäßiger Besprechungen,
- den Austausch aktueller Lageinformationen,
- die anlassbezogene Erstellung gemeinsamer Lagebilder,
- die Abstimmung von Fahndungsschwerpunkten,
- die Koordinierung und gegenseitige Unterstützung von Fahndungseinsätzen,
- die Benennung von Ansprechpartnern und den anlassbezogenen Austausch von Verbindungsbeamten,
- die anlassbezogene Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen,
- die gegenseitige Beteiligung an kriminalpräventiven Gremien und Projekten im Rahmen von Ordnungspartnerschaften sowie
- die planmäßige Vorbereitung der Zusammenarbeit bei größeren Schadensereignissen und polizeilichen Großlagen.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(3) Die in Artikel 2 genannten Behörden informieren sich gegenseitig über Fortbildungsprogramme und stimmen sich über gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen ab, deren Kosten anteilmäßig getragen werden.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 796. |