Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 2 Abs.1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,

2. § 2 Abs.2 Hunde nicht an der Leine führt,

3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,

4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können,

5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,

6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,

7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen,

8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,

9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,

10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,

11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,

12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,

13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,

14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,

15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,

16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,

17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,

18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 656, in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 31. Dezember 2002.

Fn 3

§ 7 Absatz 1 geändert, § 11 Absatz 4 und § 22 aufgehoben sowie § 23 umbenannt in § 22 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.