Historische SGV. NRW.
3 / 6 |
§ 3
Durchführung der Ermittlungen
(1) Die in § 2 vorgesehenen Angaben sind von dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb seines Kehrbezirks zu ermitteln oder von den in § 10 der Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - genannten Stellen zu erfragen.
(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei der Ermittlung der erforderlichen Angaben auf bereits vorliegende Aufzeichnungen zurückzugreifen; dies gilt insbesondere für die bei der Überwachung nach §§ 9 a und 9 c der Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - festgestellten Angaben. Soweit solche Angaben nicht vorliegen, sind sie durch Augenscheinnahme oder durch Befragung der Anlagenbetreiber zu ermitteln.
Fn1 | GV. NW. 1976 S. 250, geändert durch VO v. 27. 5. 1980 (GV. NW. S. 599).Aufgehoben durch Artikel 83 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1976. |