Historische SGV. NRW.

6 / 7

Aufgehoben durch VO v. 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 323), in Kraft getreten am 1. September 2007.

 

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 1 Geflügel im Freien füttert;

b) entgegen § 2 Geflügel nicht in geschlossenen Ställen hält, soweit nicht ein Ausnahmegrund gemäß § 2 Abs. 2 vorliegt;

c) im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrundes gemäß § 2 Abs. 2 keine Anzeige vornimmt, nicht oder nicht in ausreichendem Maße die erforderlichen Schutzvorkehrungen einrichtet oder die erforderliche Gesundheitsüberwachung nicht durchführen lässt oder nicht dokumentiert;

d) entgegen § 3 einer Anweisung des Veterinäramtes zur Untersuchung des Bestandes nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder

e) entgegen § 4 einer angeordneten Maßnahme nicht Folge leistet.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 759, in Kraft getreten am 15. September 2005.

Aufgehoben durch VO v. 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 323), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 7831.