Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen auf Flughäfen

(1) Auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach § 9 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz neben Waren des Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkaufen.

(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 9.000 m², auf dem Flughafen Köln/Bonn 6.000 m² und auf den Flughäfen Münster/Osnabrück 4.000 m² nicht überschreiten. Höchstens die Hälfte der Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf außerhalb des sensiblen Sicherheitsbereiches gem. Artikel 1 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen liegen.

(3) Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m² betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 527, in Kraft getreten am 25. November 2006; Anlage zu § 1 geändert durch VO v. 1. April 2008 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 30. April 2008; Anlage zu § 1 geändert durch Zweite ÄndVO vom 22. April 2009 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 9. Mai 2009; Dritte ÄndVO vom 23. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

Normüberschrift und Anlage zu § 1 geändert durch Dritte ÄndVO vom 23. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.