Historische SGV. NRW.

Gleichlautende Stiftungsordnungen für das Erzbistum Köln – StiftO EBK vom 26. Juli 2006, für das Erzbistum Paderborn (StiftO PB) vom 31. Mai 2006, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 12. Juli 2006, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2006, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster – StiftO vom 9. Juni 2006 vom 26.03.2007

Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.




§ 3
Grundsätze der Verwaltung

(1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die nachhaltige und dauerhafte Verwirklichung des Stiftungszwecks erfordert.

(2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, oder der Stifterwille auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regelungen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.

(4) Das Stiftungsvermögen ist vom sonstigen Vermögen getrennt zu halten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.