Historische SGV. NRW.

Gleichlautende Stiftungsordnungen für das Erzbistum Köln – StiftO EBK vom 26. Juli 2006, für das Erzbistum Paderborn (StiftO PB) vom 31. Mai 2006, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 12. Juli 2006, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2006, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster – StiftO vom 9. Juni 2006 vom 26.03.2007

Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.




§ 6
Aufsicht über die Stiftungen

(1) Als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde übt das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat die Aufsicht über die katholischen Stiftungen aus. Sie wacht darüber, dass sie ihrem Zweck gemäß unter Beachtung von Recht und Gesetz verwaltet werden, den katholischen Stiftungen die ihnen zustehenden Vermögen zufließen und die Stiftungsvermögen erhalten und ihre Erträge den Aufgaben gemäß verwendet werden.

(2) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der katholischen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern. Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.