Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
§ 10
Auflösung des Sondervermögens
Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst.
GV. NRW. S. 187, in Kraft getreten am 7. April 2009. |
|
§ 10
Auflösung des Sondervermögens
Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst.
GV. NRW. S. 187, in Kraft getreten am 7. April 2009. |
|