Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen – UVollzG NRW) vom 27.10.2009

§ 34 (Fn 2)
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ergänzend Anwendung auf junge Untersuchungsgefangene (§ 2 Absatz 2).

(2) Bei Erwachsenen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, kann die Untersuchungshaft bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach den Vorschriften dieses Abschnitts für junge Untersuchungsgefangene vollzogen werden.