Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) vom 16.11.2004

§ 4 (Fn 4)
Gebot der Beschleunigung

(1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

(2) Ermittlungen sind in der Regel von Beamtinnen und Beamten durchzuführen. Für die Durchführung von Ermittlungen sind sie im Hauptamt soweit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können.

Teil 2

Disziplinarmaßnahmen