Historische SGV. NRW.

Satzung der NRW.BANK vom 16.06.2011

Obsolet durch neue Satzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 717).




§ 4
Ausgeschiedene Gewährträger

Ausgeschiedene Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen Gewährträger fort.