Historische SGV. NRW.

Satzung der NRW.BANK vom 16.06.2011

Obsolet durch neue Satzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 717).




§ 28
Auflösung der NRW.BANK

Im Falle der Auflösung der NRW.BANK ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu.