Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 21.279.000 EUR festgesetzt.
Die allgemeine Rücklage wird zum Ausgleich des Ergebnisplanes nicht verringert.
GV. NRW. S. 207. |
|
|
|