Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.
§ 1
Geltungsbereich
Die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes in Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde und den Geologischen Dienst NRW an die in § 4 genannten öffentlichen Stellen zu den dort genannten Zwecken wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung von in § 2 genannten Daten und zum Zugang zu diesen Daten bleiben unberührt.
In Kraft getreten am 18. Mai 2013 (GV. NRW. S. 230). |