Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO) vom 26.08.2013

§ 4 (Fn 4)

(1) Die Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster sind sachlich zuständig für die Gefahrenabwehr, die Erforschung und Verfolgung von

1. Straftaten des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) und der Geiselnahme (239b StGB), wenn Täter bei Bekanntwerden der Tat Personen in ihrer Gewalt haben,

2. Straftaten im Zusammenhang mit größeren Schadensereignissen oder der Gefahr derselbigen, Anschlägen mit einem erheblichen zu erwartenden oder eingetretenen Schadensausmaß oder notwendiger Maßnahmen in einem erheblichen Umfang sowie Amoklagen,

3. besonders schweren und gemeingefährlichen Straftaten, die unter maßgeblicher Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden sowie

4. Straftaten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von aktionsfähigen Gefährdern der Politisch motivierten Kriminalität.

(2) Die in Absatz 1 genannten Polizeipräsidien sind für den Zeugenschutz zuständig.

(3) Örtlich zuständig sind

1. das Polizeipräsidium Bielefeld für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle,

2. das Polizeipräsidium Dortmund für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Bochum und Hagen,

3. das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Mönchengladbach und Wuppertal,

4. das Polizeipräsidium Essen für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Duisburg und Krefeld,

5. das Polizeipräsidium Köln für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Aachen und Bonn,

6. das Polizeipräsidium Münster für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Gelsenkirchen und Recklinghausen.

(4) Sind bei der Gefahrenabwehr oder der Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 Nummer 2 Betriebsanlagen, einschließlich deren Zuwegung, in dem Zuständigkeitsbezirk mehrerer Polizeipräsidien im Sinne des Absatzes 3 betroffen und ist ein einheitliches polizeiliches Vorgehen zweckmäßig, so können das für Inneres zuständige Ministerium und nach Bestimmung desselbigen das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen die Aufgabe einem der Polizeipräsidien vollständig übertragen. Betriebsanlagen im Sinne des Satzes 1 sind örtlich gebundene Einrichtungen, die regelmäßig zur Ausübung einer Gewerbetätigkeit benötigt werden.

(5) Die Polizeipräsidien Dortmund, Düsseldorf und Köln sind für den Personenschutz sowie den Operativen Opferschutz zuständig. Das Polizeipräsidium Düsseldorf ist für den Personenschutz der Mitglieder der Landesregierung zuständig.

(6) Örtlich zuständig sind

1. das Polizeipräsidium Dortmund für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Bochum, Hagen, Bielefeld, Münster Gelsenkirchen und Recklinghausen,

2. das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal,

3. das Polizeipräsidium Köln für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Aachen und Bonn.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2013 (GV. NRW. S. 502); geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018; Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. September 2020; Verordnung vom 11. März 2022 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 25. März 2022.

Fn 2

§ 2: Absatz 2 und 4 eingefügt, Absätze 2, 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 3, 5 und 6 durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018; Absatz 1 zuletzt und Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. September 2020.

Fn 3

§ 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018.

Fn 4

§ 4: Absatz 1 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. September 2020; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 11. März 2022 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 25. März 2022.