Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf |
33.000.000 EUR |
festgesetzt.
GV. NRW. S. 287. |
Obsolet.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf |
33.000.000 EUR |
festgesetzt.
GV. NRW. S. 287. |