Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 30.430.875 EUR festgesetzt.
GV. NRW. S. 317. |
Obsolet.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 30.430.875 EUR festgesetzt.
GV. NRW. S. 317. |