Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV) vom 19.12.2014

§ 3
Hauptamt und Nebentätigkeit

(1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von dem an ihr tätigen beamteten Personal im Rahmen seines Dienstverhältnisses in der Regel im Hauptamt wahrzunehmen. Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur dann zum Hauptamt, wenn durch sie die obliegenden Lehrverpflichtungen erfüllt werden.

(2) Die Erstattung von Gutachten und die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Nebentätigkeitsverordnung, zu der die Hochschule auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, gehören zu den hauptamtlichen Aufgaben. Gleiches gilt für die Erstattung von Gutachten in Berufungsverfahren. Haben Gutachten oder Beratungen im Wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählen auch die Gutachtenerstattung oder die Beratertätigkeit zum Hauptamt. Dem beamteten Personal kann unter Berücksichtigung seiner übrigen Dienstaufgaben im Einzelfall eine wissenschaftliche Aufgabe, insbesondere ein Gutachten (Dienstgutachten) oder eine künstlerische Aufgabe, im Hauptamt übertragen werden.

(3) Zur Lehrtätigkeit gehört auch die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 100); geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 4. März 2017; Verordnung vom 13. Mai 2019 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; Artikel 70 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 4. März 2017.

Fn 3

§ 9 Satz 1: Nummer 2 geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 4. März 2017 und Satzteil nach Nummer 2 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2019 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 4

§ 2 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022