Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 33.955.765 EUR festgesetzt.
GV. NRW. S. 412. |
Obsolet.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 33.955.765 EUR festgesetzt.
GV. NRW. S. 412. |