Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach und im Markscheidefach (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach) vom 26.07.2016

§ 10
Theoretische Ausbildung

(1) Die Referendarinnen und Referendare werden neben ihrer praktischen Ausbildung bei der für Bergbau zuständigen Behörde im Geschäftsbereich des für Bergbau zuständigen Ministeriums in internen und externen Lehrveranstaltungen ausgebildet. Hierbei ist sicherzustellen, dass sich die Ausbildung auf die in § 20 Absatz 1 und 2 jeweils genannten Gebiete erstreckt. Daneben ist sicherzustellen, dass eine Ausbildung in den Fachgebieten Organisation und Führungsaufbau von Behörden und Unternehmen, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz, Bergwirtschaft einschließlich Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen sowie elektronische Datenverarbeitung erfolgt.

(2) Der Ausbildungsbehörde sind Teilnahmebescheinigungen von sämtlichen Lehrveranstaltungen in Kopie vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.