Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung - AWoV) vom 15.11.2016

Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.




§ 8
Zuständige Stellen

(1) Das für Integration zuständige Ministerium ist für die Konkretisierung des Integrationsschlüssels nach § 4 dieser Verordnung einschließlich seiner Fortschreibung nach § 4 Absatz 5 zuständig.

(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist landesweit zuständig für die Entscheidungen nach § 5 dieser Verordnung und § 12a Absatz 2 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie die Anwendung des § 6 dieser Verordnung.

(3) Die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten der örtlichen und zentralen Ausländerbehörden bleiben im Übrigen unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. November 2016 (GV. NRW. S. 971).
Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.