Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2 - VAP ArchD) vom 24.05.2017

§ 1
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Führungs- und Fachkräfte für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Archivdienstes im Land Nordrhein-Westfalen auf der Basis einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung fachtheoretisch und berufspraktisch auszubilden. Die Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendare sollen darauf vorbereitet werden, die künftigen Aufgaben sozial und fachlich kompetent zu erfüllen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 638).