Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2 - VAP ArchD) vom 24.05.2017

§ 7
Urlaub und Krankheitszeiten

(1) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Institut für Archivwissenschaften gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 ist er in den von der Archivschule festgesetzten Zeiten zu nehmen.

(2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderem Anlass werden bis zu insgesamt sechs Wochen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 638).