Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2 - VAP ArchD) vom 24.05.2017

§ 15
Prüfung

Die Ausbildung endet mit dem Ablegen der archivarischen Staatsprüfung für den höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg. Leistungsbewertung und Staatsprüfung bestimmen sich nach den für die Archivschule Marburg jeweils maßgebenden Prüfungsvorschriften.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 638).