Historische SGV. NRW.

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (PO MVerEnt) vom 29.08.1988

Obsolet durch Fristablauf.




§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, bei sieben Mitgliedern mindestens fünf mitwirken. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 362; geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. September 1988.

Fn 4

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1 u. § 13 geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 25 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.