Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten- Abl. EG Nr. L 194 S. 34 - sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probeentnahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten - Abl. EG Nr. 271 S. 44 - (QOTV) vom 29.04.1997

Aufgehoben durch Fristablauf (23.12.2007).




§ 3
Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer

1. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 aufgeführt sind und

2. mindestens den für die jeweilige Kategorie als verbindlich bezeichneten Parametern der mit I bezeichneten Spalten (Imperativwert) der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Bei bereits zugelassenen Wasserentnahmen ist das Recht oder die Befugnis mit nachträglichen Auflagen zu versehen, soweit sie auf §§ 5, 7, 12 und 15 WHG oder auf einem im Recht oder in der Befugnis selbst enthaltenen Vorbehalt gestützt werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 92; geändert durch Artikel 138 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 3 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar. 2006.

Aufgehoben durch Fristablauf (23.12.2007).        

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1997.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Art. 3 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 15. Februar. 2006.