Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Verordnung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane des Landes Nordrhein-Westfalen (Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen – Kormoran VO-NRW) vom 12.06.2018

§ 7
Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien

Die nach § 5 Absatz 1 berechtigten Personen dürfen im Zeitraum vom 16. August bis 1. März abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes durch nicht-letale Maßnahmen (beispielsweise durch Lärm und Licht, Entfernen von Ästen) mit Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung neuer Brutkolonien des Kormorans vor Beginn der Eiablage verhindern. Die örtlichen Beschränkungen des § 3 Absatz 2 gelten entsprechend. Maßnahmen nach Satz 1 haben die berechtigten Personen mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2018 (GV. NRW. S. 292, ber. 2019 S. 36).