Historische SGV. NRW.

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundesbahn zur Durchführung der Aufsicht über die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen vom 19.10.1993

Aufgrund der Privatiesierung der DB AG entfallen und die Aufsicht führt jetzt das Eisenbahnbundesamt.




§ 5

Dieses Verwaltungsabkommen kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Anlagen können im Einvernehmen jederzeit neu gefaßt werden, ohne daß es hierzu der Kündigung dieses Verwaltungsabkommens bedarf.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 842.
Aufgrund der Privatisierung der DB AG entfalle. Die Aufsicht führt jetzt das Eisenbahnbundesamt.

Fn2

§ 6 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.