Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).
§ 15
Ladung der Mitglieder
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden von den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung mit einer angemessenen Frist schriftlich benachrichtigt. In Eilfällen kann die Präsidentin/der Präsident von der Frist und der Form abweichen.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584). |