Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1 –VAP U 2.1) vom 06.03.2019

§ 24
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über die Ablegung der Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).