Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1 –VAP U 2.1) vom 06.03.2019

§ 26
Übergangsvorschrift

Die Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den Vorschriften der bisherigen in § 27 Absatz 2 genannten Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).