Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee in Deutschland vom 10.10.1967

§ 2

Änderungen der Verfassung der Heilsarmee in Deutschland, die die vermögensrechtliche Vertretung betreffen, bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister. Sonstige Änderungen der Verfassung sind dem Kultusminister anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1967 S. 180.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 19. Oktober 1967.