Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen, die zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs an öffentlichen Höheren Fachschulen für Sozialarbeit erforderlich sind - AVOzSchFG - vom 05.05.1966

Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.




§ 1

(1) Die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Studierenden der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit betragen in der Regel 35 - 42 Stunden.

(2) Im einzelnen ergeben sich die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Studierenden aus den vom Arbeits- und Sozialminister erlassenen Richtlinien für den Unterricht, den Lehrplänen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenplänen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1966 S. 292. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Mai 1966.