Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen, die zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs an öffentlichen Höheren Fachschulen für Sozialarbeit erforderlich sind - AVOzSchFG - vom 05.05.1966

Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.




§ 2

Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer und Schulleiter betragen in der Regel für

a) Lehrer

25

b) Schulleiter

18 - 12

c) ständige Vertreter des Schulleiters
(Direktorstellvertreter)

21 - 18

(2) Im einzelnen setzt der Arbeits- und Sozialminister oder die von ihm bestimmte Schulaufsichtsbehörde die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer und Schulleiter nach den pädagogischen Bedürfnissen fest. Die Besonderheiten der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit, die Größe der Schule, das Lebensalter sowie die Sonderaufgaben und die Verwendung der Lehrer sind dabei zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1966 S. 292. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Mai 1966.