Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 14
Bezeichnung der Wahlvorschläge
Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge der Gruppen in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Bei berichtigten Wahlvorschlägen ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.