Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 28
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Für die Aufbewahrung der Wahlunterlagen gelten die bisherigen Vorschriften fort.
Zweiter Abschnitt:
Wahl des Rektors, der Prorektoren,
der Dekane und Prodekane