Historische SGV. NRW.

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (Gewerbesteuerausgleichsgesetz Nordrhein-Westfalen – GewStAusgleichsG NRW) vom 01.12.2020

Obsolet.




§ 5
Berichtspflicht

Die Gemeinden, die Gewerbesteuerausgleichszuweisungen nach diesem Gesetz erhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Bezirksregierung bis spätestens 31. Januar 2021 den Summenwert der Gewerbesteuerstundungen im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu berichten.