Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Medizinische Einrichtungen
Die Medizinischen Einrichtungen der Universität im Sinne dieser Regelungen sind die medizinisch-theoretischen Institute einschließlich der Bereiche Medizinische Cytobiologie, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie, die Kliniken, die zentralen Dienstleistungseinrichtungen - tierexperimentelle Einrichtung und Zentrallabor -, die technischen Versorgungs- und Hilfsbetriebe sowie die Schulen für Heilhilfsberufe.