Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung nach dem Fachhochschulgesetz (FHG) vom 09.03.1994

Aufgehoben durch VO v. 24.1.2005 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 5. Februar 2005.




§ 1

Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber, die oder der die Qualifikation für das angestrebte Studium nach § 44 FHG nicht nachweisen kann, werden auf Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung zu einer Einstufungsprüfung (§ 45 Abs. 1 FHG) für einen Studiengang an einer Fachhochschule oder in entsprechenden Studiengängen an Universitäten - Gesamthochschulen zugelassen, wenn sie oder er

1. das 24. Lebensjahr vollendet,

2. eine Berufsausbildung abgeschlossen und

3. eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat; die berufliche Tätigkeit muß nicht auf Erwerb ausgerichtet gewesen sein.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 136.
Aufgehoben durch VO v. 24.1.2005 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 5. Februar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.