Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam des Landes Nordrhein-Westfalen (Gewahrsamsvollzugsverordnung – GewvollzVO) vom 19.03.2021

§ 10
Aufenthalt im Freien

Sofern Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen, kann in Gewahrsam genommenen Personen ermöglicht werden, sich täglich bis zu 45 Minuten unter Aufsicht im Freien aufzuhalten. In den Fällen, in denen die Dauer des Gewahrsams über zehn Tage hinausgeht, ist den in Gewahrsam genommenen Personen zu ermöglichen, sich täglich bis zu 45 Minuten unter Aufsicht im Freien aufzuhalten, sofern auch hier keine Gründe der Sicherheit entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).