Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam des Landes Nordrhein-Westfalen (Gewahrsamsvollzugsverordnung – GewvollzVO) vom 19.03.2021

§ 15
Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern

(1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern in Rechtssachen der in Gewahrsam genommenen Personen werden nicht überwacht.

(2) Verteidigerinnen und Verteidigern sind Besuchsmöglichkeiten ohne Einschränkung in Bezug auf Dauer und Häufigkeit zu eröffnen, § 14 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2, Nummer 2 und 3, Absatz 4 finden keine Anwendung.

Abschnitt 5
Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).