Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam des Landes Nordrhein-Westfalen (Gewahrsamsvollzugsverordnung – GewvollzVO) vom 19.03.2021

§ 20
Entlassung, Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde

(1) Müssen in Gewahrsam genommene Personen zur Nachtzeit entlassen werden, so kann ihnen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, gestattet werden, bis zum Morgen in Gewahrsam zu bleiben. Der zugrundeliegende Wunsch ist von den in Gewahrsam genommenen Personen schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde erfolgt auf schriftliche Anweisung der sachbearbeitenden Dienststelle, in Eilfällen kann die Anweisung telefonisch erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).