Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung zu dem Vertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und der Französischen Republik zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 2. Oktober 1990 vom 18.12.1991

Artikel 4

Weitere deutsche Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Vertrag steht zudem jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jeder Vertragspartei des Europäischen Kulturabkommens zum Beitritt offen, wenn Fernsehveranstalter solcher Staaten Gesellschafter des EKK geworden sind oder werden sollen. Die Beitrittsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt. Der Beitritt wird am 30. Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunden wirksam.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 561.

Fn 2

GV. NW. 1993 S. 121.