Historische SGV. NRW.
Obsoletz durch Fristablauf.
§ 17
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Die Zulässigkeit
1. des Betriebs von Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, bei denen der Mindestabstand zu Kundinnen und Kunden eingehalten werden kann (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung, Sonnenstudios), sowie
2. von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen),
richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
(2) Zulässig sind nur:
1. der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 einschließlich des Verkaufs notwendigen Zubehörs mit Begrenzung der Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden wie bei Einzelhandelsgeschäften nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wobei der Verkauf von sonstigen, nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren nur in entsprechender Anwendung der Regelungen für Einzelhandelsgeschäfte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zulässig ist,
2. Dienst- und Handwerkerleistungen nach Absatz 1 Nummer 2 mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, über einen Negativtestnachweis verfügen müssen, wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, sowie der Mindestabstand nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden darf, aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden muss,
3. Dienst- und Handwerkerleistungen nach Absatz 1 Nummer 2 von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer Approbation oder eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, ohne das Erfordernis eines Negativtestnachweises, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.
§ 18 (Fn 3)
Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Die Zulässigkeit von Veranstaltungen und Versammlungen
im öffentlichen Raum, die nicht unter andere Regelungen dieser Verordnung
fallen, sowie von Partys und vergleichbaren Feiern im privaten Raum richtet sich
nach den folgenden Vorschriften.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3
sind nur zulässig:
1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,
2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung,
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der
Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien
und Wählergruppen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und
Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind,
3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der
kommunalen Selbstverwaltung,
4. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und
Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine
a) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder
Videokonferenzen durchgeführt werden können,
b) mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen oder bis
zu 500 Personen im Freien, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden
muss; vor der Versammlung muss eine Anzeige und bei mehr als 100 teilnehmenden
Personen Vorlage eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei der zuständigen
Behörde erfolgen,
5. Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier,
6. standesamtliche Trauungen sowie Zusammenkünfte
unmittelbar vor dem Ort der Trauung,
7. interne Veranstaltungen in stationären
Pflegeeinrichtungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur
Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die
Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sowie
8. Veranstaltungen zur Jagdausübung, wenn die zuständige
untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des
Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der
Wildschweinpopulation dringend erforderlich sind, sowie Veranstaltungen zur
Jungwildrettung, insbesondere vor dem Mähtod, durch Vergrämen oder Absuchen der
zu mähenden Fläche mit dem Hund oder einer Drohne,
9. bis einschließlich 11. Juli 2021 ausschließlich interne
und jeweils einmalige, selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder
-jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden mit
Negativtestnachweis und unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit,
aber ohne Einhaltung des Mindestabstands und ohne Verpflichtung zum Tragen von
Masken, wenn durch besondere Maßnahmen gewährleistet ist, dass an diesen
Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse
oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs und die jeweiligen Lehrkräfte
teilnehmen, wobei die zuständige Behörde über die Veranstaltung mindestens zwei
Werktage vor der Veranstaltung zu informieren ist,
10. bis einschließlich 31. Juli 2021 Abschlussfeste von
Vorschulkindern innerhalb und außerhalb der Einrichtungen mit jeweils höchstens
zwei erwachsenen Begleitpersonen pro Kind, Geschwistern, Erzieherinnen und
Erziehern mit Negativtestnachweis und ohne Einhaltung des Mindestabstands unter
Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit, wobei Geschwister bis zum
Schuleintritt von dem Testnachweiserfordernis ausgenommen sind und die
zuständige Behörde über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor der
Veranstaltung zu informieren ist.
Die Regelungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und
zum Mindestabstand sind bei allen zulässigen Veranstaltungen einzuhalten.
Gemeinsames Singen der Teilnehmenden ist nur zulässig bei Veranstaltungen im Freien
sowie unter Beachtung der Regelungen zu Maskenpflichten in § 5 und der
Regelungen zum erweiterten Mindestabstand nach § 4 Absatz 1 Satz 2.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2
sind zusätzlich zulässig:
1. Sitzungen, Tagungen und Kongresse auch in geschlossenen
Räumlichkeiten mit bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis und
sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit,
2. private
Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern – mit bis
zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit
Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei
die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der
besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt.
Die Regelungen zum Mindestabstand sind einzuhalten. An
festen Sitzplätzen dürfen die Mindestabstände unterschritten werden, wenn die
besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1
sind zusätzlich zulässig:
1. die nach Absatz 3 zulässigen Veranstaltungen im Freien
unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen auch ohne Negativtestnachweis,
2. Sitzungen,
Tagungen und Kongresse in geschlossenen Räumlichkeiten auch mit bis zu 1 000
Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter besonderer
Rückverfolgbarkeit, im Freien auch mit mehr als 1 000 Personen, höchstens aber
einem Drittel der regulären Kapazität des Veranstaltungsortes mit einfacher
Rückverfolgbarkeit und ohne Negativtestnachweis,
3. private Veranstaltungen auch mit bis zu 250 Gästen im
Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis
und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Pflicht zum Tragen
einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen
Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt,
4. private Veranstaltungen auch in Form von Partys und
vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und
zum Tragen von Masken mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in
Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher
Rückverfolgbarkeit,
5. gemeinsames Singen der Teilnehmenden auch in
geschlossenen Räumen, wenn alle Teilnehmenden über einen Negativtestnachweis
verfügen oder alle Teilnehmenden eine medizinische Maske tragen oder die Anzahl
der Teilnehmenden auf jeweils eine Person pro angefangene zehn Quadratmeter
Raumfläche begrenzt ist, wobei die Regelungen zum erweiterten Mindestabstand
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 zu beachten sind,
6. ab dem 1. September 2021
a) Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich
Kirmesveranstaltungen und ähnlichem), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen mit bis zu 1 000
teilnehmenden Personen mit Negativtestnachweis und mit einem durch die
zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept;
Veranstaltungen mit mehr als 1 000 teilnehmenden Personen sind nur zulässig,
wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt,
b) Sitzungen, Tagungen und Kongresse in geschlossenen
Räumlichkeiten auch mit mehr als 1 000 Personen mit Negativtestnachweis und mit
einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept.
In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b); geändert durch Verordnung vom 27 Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 Nummer 1 und 9 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; Artikel 1 Nummer 2 bis 8 und Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; Verordnung vom 17. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722b), in Kraft getreten am 21. Juni 2021. Obsolet durch
Fristablauf. |
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§ 3 Absatz 3, § 7 Absatz 2 angefügt, § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; § 11 Absatz 2 bis 4 neu gefasst, § 13 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; § 12 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; § 11 Absatz 4 und 6 geändert, § 12 Absatz 2 und 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021. |
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§ 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; § 1 Absatz 4 geändert und § 18 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; § 18 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 18 Absatz 2 und Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; § 18 Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021. |
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§ 4 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und 4, § 15 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; § 4 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12 Juni 2021; § 14 Absatz 4 sowie § 15 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021. |
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§ 21 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021. |
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§ 10 neu gefasst und § 20 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; § 20 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. |
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§ 5 Absatz 3 und 7 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Absatz 2, 3 und 4 geändert durch durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; Absatz 4a geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722b), in Kraft getreten am 21. Juni 2021. |
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