Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung – FS) vom 27.08.2021

§ 2
Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt

(1) Zur Aufgabenerfüllung ist eine Gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin eingerichtet. Näheres regelt das ALM-Statut.

(2) Der Gemeinsamen Geschäftsstelle obliegt die Umsetzung (Ausführung, Vollzug und Abrechnung) des Gesamtwirtschaftsplans der ALM GbR nach Maßgabe dieser Satzung und in Abstimmung mit dem/der nach § 6 Abs. 2 des ALM-Statutes gewählten Beauftragten für den Haushalt (BfH). Der/die BfH ist für die ALM sowie für die ALM als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Abwicklung des Wirtschaftsplans/Haushalts bevollmächtigt. Die Gemeinsame Geschäftsstelle kann sich mit Zustimmung des/der BfH der Zuarbeit Dritter bedienen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1182).